Von heute an, 02. November 2020 bis einschließlich 30. November 2020 sind Chorproben sowie Veranstaltungen generell untersagt!

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Von heute an,

                        02. November 2020 bis einschließlich 30. November 2020

sind Chorproben sowie Veranstaltungen generell untersagt!

In den Ausführungen zur Corona-VO Ba-Wü vom 02.11.2020 wird u.a. ausgeführt:

Was ist mit Musikvereinen/Chören?

Untersagt sind nicht-private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen. Dazu gehört auch das Angebot der Vereine für die Freizeitgestaltung und für die Breitenkultur. Daher dürfen Musikvereine und Chöre sowie alle anderen Sparten der Breitenkultur keine Veranstaltungen durchführen. Auch entsprechende Proben sind unzulässig, selbst dann, wenn diese für eine Veranstaltung nach Ende November vorbereiten.

Weitergehende Informationen finden Sie unter den nachstehenden Links.

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Hoffen wir, dass der eingeschlagene Weg dann im Dezember wenigstens wieder zu eingeschränkten Proben führt.

Bleiben Sie gesund und hoffnungsvoll.

Freundliche Grüße

  Rainer Grundler

 


Brief des Landesmusikverbands Baden-Württemberg e.V.

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 20201111 Landesmusikrat


E-Seminar: Hygiene-Konzept im Chor

Als Zoom-Meeting virtuell

Datum: 26.10.2020
Anmeldeschluss: 23.10.2020
Beginn: 26.10.2020 von 12:00 bis 13:00 Uhr
SCV

Kurzbeschreibung

Die Wiederaufnahme der Proben- und Konzerttätigkeit in den Chören ist nur unter Sicherstellung hygienischer Voraussetzungen zulässig. In diesem Webinar erfahren Sie, wie Sie für Ihren Chor auf Basis der SCV-Mustervorlage ein Hygienekonzept erarbeiten. Darüber hinaus vermittelt das Online-Seminar Wissenswertes rund um Hygiene und Infektionsrisiken, um vor Ort adäquat arbeiten zu können.

Anmeldung bis 23. Oktober 2020 hier möglich. (Sie werden auf die Seite des SCV umgeleitet)

ALLES KANN, NICHTS MUSS. (Stand 03. Juli 2020)

Ergänzung zur Corona-Verordnung vom 01.07.2020

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Die Gesundheitsämter der Landkreise Heidenheim und Ostalbkreis raten aktuell immer noch von Chorproben ab. Dies sei jedoch nur eine Empfehlung.

Begründung: Beim Singen werden im erhöhten Maße Aerosole ausgestoßen, sodass selbst bei großem Abstand und regelmäßigen Lüften ein sehr hohes Risiko für eine Infizierung mit SARS-CoV-2 besteht, wenn eine infizierte Person bei der Gesangsprobe teilnimmt.

Die neue Corona-VO lässt Probenarbeit rechtlich zu. Die Landratsämter hierzu:

Bei Proben bis zu 20 Personen ist kein Hygienekonzept notwendig. Abstandsregelungen sind einzuhalten. Doch auch hier gibt es unterschiedliche Angaben zu den möglichen Abständen. Das Hygienekonzept-Muster des SCV gibt 2-3 Meter zu allen Personen in alle Richtungen an, zwischen Chorleiter und Chorsängern deutlich mehr. Empfehlung der Berufsgenossenschaft hier 6 m in Singrichtung und seitlich mindestens 3 m.

Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, diese Empfehlungen bzgl. Abstand anzunehmen.

Der SCV vertritt nach wie vor die Auffassung, dass Proben Veranstaltungen nach der neuen Corona-VO sind. Dies wird auch vom zuständigen Ministerium Wissenschaft und Kultur so vertreten. Zitat: "Ab 1. Juli werden nach der neuen Corona-Verordnung des Landes Aufführungen, Proben, Vereinsversammlungen und andere Veranstaltungsformate der Breitenkultur grundsätzlich zulässig sein (in der Regel bis zu 100 Teilnehmern, teilweise auch bis zu 250 Teilnehmern)."

Auch unsere Landratsämter erklären, dass man die Corona-VO dahingehend auslegen kann. Es muss dann entsprechend § 10 Abs. 6 Corona-Verordnung dargelegt werden, dass hier ein zeitlich und örtlich geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution vorliegt, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Bei einer Annahme einer Veranstaltung können Sie mit bis zu 100 Personen proben, allerdings müssen Sie in diesem Fall ein Hygienekonzept erstellen, das § 4 Corona-Verordnung genügt, Daten erheben usw. (vgl. § 10 Corona-Verordnung bzw. §§ 4, 5, 6, 7, 8 Corona-Verordnung). Bei festem Programm und festen Sitzplätzen wären auch 250 Personen möglich.

Soweit zum Sachstand nach meinen Informationen. Nun obliegt es Ihnen und den Mitverantwortlichen Ihres Vereins eigenverantwortlich, Ihren Weg im Sinne Ihrer Sänger/innen einzuschlagen.

 


Finanzielle Unterstützung der Gesangvereine in Zeiten von Corona

Das Land Baden-Württemberg hat für die Vereine der Amateurmusik einen einmaligen Zuschussbetrag gewährt.

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Der Verteilungsschlüssel sieht wie folgt aus:

Vereine bis 30 aktive Mitglieder erhalten 800 EUR
Vereine ab 31 bis 100 aktiven Mitgliedern erhalten 1.000
EUR
Vereine ab 101 aktiven Mitgliedern erhalten 1.400
EUR

Dieser Zuschuss wird über den SCV an die Chorverbände weitergeleitet und dann vom EJC entsprechend den Schlüsselzahlen an die Vereine weitergegeben.

Ganz erfreulich: Es muss kein Antrag gestellt werden. Jeder Mitgliedsverein kommt automatisch in den Genuss des Zuschusses.

 

Des weiteren wurde beschlossen, dass die Chorleiterförderung bereits in diesem Jahr nochmals um 35 EUR im Vorgriff auf nächstes Jahr zu erhöhen.
Damit beträgt diese 500
EUR.

Dies ist gleichzeitig dann auch der Höchstbetrag, welcher ab 2021 künftig ausbezahlt wird.