Satzung Eugen-Jaekle-Chorverband

 

§ 1 Name und Sitz 

 

  1. Der Chorverband - gegründet 1887 - führt den Namen Eugen-Jaekle-Chorverband  e.V. und umfasst im Wesentlichen das Verwaltungsgebiet des ehemaligen Landkreises Aalen und des Landkreises Heidenheim.

  2. Er ist eine Vereinigung von Gemischten Chören, Männer-, Frauen-, Jungen Chören, Themenchören, Kinder- und Jugendchören.

  3. Er gliedert sich in 4 Bezirke.

  4. Er hat seinen Sitz in Aalen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aalen eingetragen. 

  

§ 2 Aufgaben und Zweck

 

  1. Der Eugen-Jaekle-Chorverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Kunst und Kultur durch die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirk-licht insbesondere durch die Beratung und Förderung der Mitgliedsvereine auf allen Gebieten des Chorwesens.

  2. Der Eugen-Jaekle-Chorverband ist Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. Er wahrt die Belange der dem Chorverband angeschlossenen Verei-ne gegenüber dem Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. Er beachtet die Sat-zung des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V.

  3. Er orientiert sich am Kulturprogramm des Deutschen Chorverbandes.

  4. Der Eugen-Jaekle-Chorverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Chorverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bestrebungen politischer und konfessioneller Art sind ausgeschlossen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Aufgenommen werden kann jede Chorvereinigung, die den in  § 2  genannten Zweck verfolgt. 

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsbeirat, der diesen dann zur Genehmigung an den Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. weiterleitet. 

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. 

  4. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich unter Einhaltung einer siebenmonatigen Kündigungsfrist einzu-reichen. 

  5. Der Ausschluss eines Vereines ist vom Chorverband schriftlich zu begründen. Der Verein hat eine vierwöchige Einspruchsfrist. 

  6. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung eines Mitgliedsvereines. 

  7. Der Übertritt zu einem anderen Chorverband ist nur nach Anhörung des Ver-bandsbeirates und mit Zustimmung des Schwäbischen Chorverbands 1849.e.V. möglich.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitgliedsvereine haben das Recht, an den Chorverbandstagen teilzuneh-men, dabei Vorschläge zu machen, Anträge zu stellen und ihr Wahl- und Stimmrecht auszuüben.

  2. Die Mitgliedsvereine haben die Pflichten, die jährlichen Bestandserhebungen  gemäß den Vorgaben des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. zu erstellen und einzureichen. 

  3. Die festgelegten Beiträge sind zu entrichten.

 

§ 5 Organe

 

  1. Die Organe des Eugen-Jaekle-Chorverbandes sind:
    • Chorverbandstag (Mitgliederversammlung)
    • Verbandsbeirat
    • Musikbeirat
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bis zu drei gleichberechtigten Ver-bandsvorsitzenden.

    Jeder ist allein vertretungsberechtigt.


 

§ 6 Chorverbandstag (Mitgliederversammlung) 

 

  1. Der Chorverbandstag findet alle zwei Jahre statt, im jährlichen Wechsel mit den Bezirkstagen. 
    • Der Chorverbandstag soll i.d.R. als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

    • Anstelle des Chorverbandstages nach Absatz 1a kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung (MGV) einberufen werden. Die virtuelle MGV ist gegenüber der präsenten MGV nachrangig. Der Verbandsbeirat entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einla-dung mit.

      Die virtuelle MGV findet in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatro-om statt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen MGV  richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die MGV.
  2. Die Verbandsvereine sind mindestens drei Wochen vorher durch den ge-schäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tages-ordnung einzuladen. Dies geschieht durch Veröffentlichung in den Ver-bandsmitteilungen (EJC-Mitteilungen) und per E-Mail. Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor dem Chorverbandstag schriftlich mit Begründung an den geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

  3. In der Regel können Beschlüsse nur über Tagesordnungspunkte oder rechtzeitig eingegangene Anträge gefasst werden. Der Chorverbandstag ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu leiten.
  4. Der Chorverbandstag hat folgende Aufgaben:
    • Entlastung des Verbandsvorstandes
    • Festlegung des Verbandsbeitrages
    • Wahl des Verbandsbeirates
    • Bestimmung des Ortes des nächsten Chorverbandstages
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Auflösung des Eugen-Jaekle-Chorverbandes
    • Ausschluss von Mitgliedsvereinen
    • Genehmigung der Chorverbandsjugendordnung
  5. Der Chorverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-glieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen sind mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu be-schließen. 

  6. Wahlen sind geheim oder offen; letztere sofern sich aus der Versammlung kein Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss von einem Drittel der anwe-senden Delegierten getragen werden. Dies gilt für jeden einzelnen Wahlgang gesondert. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

    Ergibt sich hierbei erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Stimm-enthaltungen werden nicht mitgezählt. Außerordentliche Chorverbandstage sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Verbandsvereine dies unter Angabe von Gründen verlangt oder der Verbandsbeirat dies beschließt.

  7. Die Mitgliedsvereine haben bei bis zu 30 aktiven Mitgliedern eine Stimme. Bis zu 60 Aktiven zwei Stimmen und ab 61 aktiven und mehr Mitgliedern drei Stimmen. Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt. Es ist zulässig, alle Stimmen des Vereins auf einen Delegierten zu übertragen. Maßgebend für die Stimmanteile ist die in der letzten Bestandserhebung gemeldete Zahl der aktiven Mitglieder ab 14 Jahren (Jugendliche in Erwachsenenchören, Erwachsene).

  8. Die Mitglieder des Verbandsbeirates haben am Chorverbandstag Stimmrecht. 

 

§ 7 Verbandsbeirat

 

  1. Der Verbandsbeirat besteht aus: 
    1. geschäftsführendem Vorstand

      • bis zu drei gleichberechtigten Verbandsvorsitzenden
      • Finanzvorsitzender
      • Stellv.  Finanzvorsitzender
      • Vorsitzender Chorjugend
    2. erweiterter Beirat
      • Verbandschorleiter 
      • Bis zu zwei Bezirksvertreter je Bezirk
      • Stellv. Vorsitzender der Chorjugend
  2. Der Verbandsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ver-bandsbeiratsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehr-heit gefasst. Jedes Verbandsbeiratsmitglied hat eine Stimme.

  3. Die bis zu drei gleichberechtigten Verbandsvorsitzenden und die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden vom Chorverbandstag auf die Dauer von vier Jahren gewählt – mit Ausnahme des Verbandschorleiters; dieser wird durch den Verbandsbeirat bestellt. Scheidet ein Mitglied während einer Wahlperiode aus dem Verbandsbeirat aus, so kann durch Beschluss des Ver-bandsbeirates eine geeignete Person aus dem Beirat bis zum nächsten Chor-verbandstag beauftragt werden.

  4. Der Verbandsbeirat entscheidet über laufende Angelegenheiten des Chorver-bandes. Der Verbandsbeirat ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht ausschließlich der Beschlussfassung des Chorverbandstages vorbehalten sind. 

  5. Der Geschäftsführer wird durch den Verbandsbeirat bestellt. Er hat beratende Funktion ohne Stimmrecht.

  6. Der Verbandsbeirat kann einzelne Aufgabenbereiche, wie z.B. das Frauenrefe-rat, Männerreferat, EDV-Referat, Internet-Referat, Presse- und Öffentlichkeits-arbeit etc. besetzen. Falls es sich bei den eingesetzten Personen nicht um ge-wählte Beiräte handelt, so üben diese das jeweilige Arbeitsreferat ohne Stimmrecht aus. 

  7. Der Verbandsbeirat arbeitet im Rahmen von Geschäfts- und Vereinsordnung. Diese sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Sofern die Satzung nichts an-deres vorsieht, fallen die Geschäfts- und Vereinsordnungen in den Zuständig-keitsbereich des Verbandsbeirates.

  8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Diese Aufwandsentschädigung ist in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale möglich. Der Verbandsbeirat ent-scheidet darüber. 

 

§ 8 Musikbeirat

 

  1. Der Verbandschorleiter sowie bis zu vier Bezirkschorleiter (einer je Bezirk) haben die Aufgabe, den Chorverband in allen musikalischen Fragen zu be-raten und chorische Veranstaltungen, Seminare und Fortbildungen in musi-kalischer Hinsicht zu initiieren und vorzubereiten. 
    Projektbezogen können weitere Chorleiter des Chorverbandes hinzugezo-gen werden.

  2. Die Bezirkschorleiter werden auf Vorschlag des Verbandschorleiters durch den Verbandsbeirat bestellt.

  3. Der Verbandschorleiter hat Stimmrecht im Verbandsbeirat.

 

§ 9 Rechnungsprüfer

 

  1. Die Rechnungsprüfer werden vom Chorverbandstag auf vier Jahre gewählt. 

  2. Sie haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen jährlich mindestens eine Prüfung durchführen und dem Chorverbandstag Be-richt erstatten. 

  3. Das Ergebnis von beiden Jahren ist dem Chorverbandstag  mitzuteilen. 

  4. In Jahren, in welchen kein Chorverbandstag stattfindet, ist der geschäftsfüh-rende Vorstand zu informieren. 

 

§ 10 Chorjugend

  

  1. Die Chorjugend im Eugen-Jaekle-Chorverband ist die Gemeinschaft der Kin-der- und Jugendchöre innerhalb des Eugen-Jaekle-Chorverbandes. 

  2. Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend im Eugen-Jaekle-Chorverband sind in der Jugendordnung festgelegt. 

  3. Die Chorjugend ist verantwortlich für die jugendpflegerische Arbeit im Eu-gen-Jaekle-Chorverband. 

 

§ 11 Ehrungen

 

  1. Der Eugen-Jaekle-Chorverband  ehrt Sängerinnen und Sänger sowie Personen im Ehrenamt oder solche, die sich um den Eugen-Jaekle-Chorverband oder das Chorwesen besonders verdient gemacht haben. 

  2. Näheres regeln die Chorverbands-Ehrungsrichtlinien, die der Verbandsbeirat festlegt.

  3. Für die Ernennung der Ehrenmitglieder ist der Chorverbandsbeirat zuständig. 
     
§ 12 Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens

 

  1. Mittel des Eugen-Jaekle-Chorverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwe-cke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Chorverbandes. 

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 13 Auflösung

  

  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Eugen-Jaekle-Chorverbandes  müssen auf einem ordnungsgemäß einberufenen Chorverbandstag  zwei Drit-tel aller Verbandsvereine anwesend sein. Davon müssen drei Viertel für die Auflösung stimmen.

  2. Ist die erforderliche Vertretung bei diesem Chorverbandstag nicht gegeben, ist ein zweiter Chorverbandstag einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Verbandsvereine die Auflösung mit drei Viertel- Mehr-heit beschließen kann. 

  3. Bei Auflösung des Eugen-Jaekle-Chorverbandes  oder Wegfall steuerbegüns-tigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Schwäbischen Chor-verband 1849 e.V. in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für ge-meinnützige Zwecke im ehemaligen Gebiet des Eugen-Jaekle-Chorverbandes zu verwenden hat.

 

§ 14 Gleichstellungsklausel

 

  1. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.

  2. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde auf die geschlechtsneutrale Schreibweise verzichtet. Stellvertretend für alle Geschlechter wird jeweils nur die kürzere, männliche Schreibweise verwendet. Die Bezeichnungen „Mit-glied“, „Vorsitzender“, „Bezirksvertreter“ o.ä. sind deshalb als geschlechts-neutral anzusehen.  

 

§ 15 Datenschutz


Die Umsetzung der bezüglich Datenschutz rechtlich notwendigen Maßnahmen für den Chorverband sind entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung EU (25.05.2018) und dem Bundesdatenschutzgesetz 2018 in einer Datenschutz-Verordnung im Sinne von § 7 (7) zusammenfassend dargestellt.

  

§ 16 Inkrafttreten der Satzung 

 

  1. Die Satzungsneufassung wurde beim Chorverbandstag am 10. März 2013 in Heidenheim beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen in Kraft.

  2. Die Satzungsänderungen bezüglich § 2, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 7 und    § 13 Abs. 3 wurden beim Chorverbandstag am 13. März 2016 in Westhausen beschlossen und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amts-gericht Ulm (Registergericht) in Kraft.

  3. Die Satzungsänderung bezüglich § 7 Abs. 1 a. wurde beim Chorverbandstag am 11. März 2018 in Hermaringen beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm (Registergericht) in Kraft.

  4. Die Satzungsänderungen bezüglich § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1a und1b, § 7 Abs. 1a und 1b, Abs. 2  und Abs. 3, § 8 Abs. 1 – Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 und § 16 wur-de beim virtuellen Chorverbandstag am 28. März 2021 beschlossen und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm (Registerge-richt) in Kraft.

 

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