CORONA-UPDATE 23.10.2020 

Seit einer Woche haben wir nun in Baden-Württemberg die Pandemiestufe 3 mit der neuen Corona-VO vom 19.10.2020

CoronaNews M

Was bedeutet dies nun für die Arbeit mit unseren Chören?

Am 22.10.2020 hat mir das Landratsamt Heidenheim in Abstimmung mit dem Landratsamt Ostalbkreis folgendes mitgeteilt:

Beide Justiziarinnen gehen davon aus, dass derzeit Proben mit bis zu 100 Personen stattfinden können, wenn diese jeweils radial 2 Meter Abstand voneinander einhalten können.

Nähere Hygieneregelungen finden Sie hier: https://www.mh-freiburg.de/hochschule/covid-19-corona/risikoeinschaetzung

Damit hat sich an der Durchführung von Chorproben grundsätzlich nichts geändert.

In den Erläuterungen zur neuen Corona-VO finden sich u.a. folgende Ergänzungen:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fr/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

(Geben Sie bei "Fragen zu Corona" den Begriff "Chorproben" ein)

Probenbetrieb

Eine Probe ist als eine Veranstaltung entsprechend § 10 Corona-Verordnung zu sehen und kann stattfinden – auch im Bereich der Breitenkultur und in Innenräumen. Um eine Probe tatsächlich durchführen zu können, muss von den Verantwortlichen allerdings grundsätzlich Folgendes gewährleistet werden:

  • die Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung,
  • die Erstellung eines individuellen, schriftlichen Hygienekonzepts für die Probe (§ 5 CoronaVO),
  • die Verarbeitung der Kontaktdaten sämtlicher Mitwirkender und Anwesender (§ 6 CoronaVO),
  • ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die Ansteckungssymptome aufweisen oder in den letzten 14 Tagen Kontakt mit Corona-infizierten Menschen hatten (§ 7 CoronaVO),
  • die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften nach § 8 der Corona-Verordnung.

Veranstaltungen

Weiterhin erlaubt sind jedoch nicht private Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen, zu denen beispielsweise Vereinssitzungen, Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen von Vereinen gehören.

Bei diesen Veranstaltungen gelten die Hygieneauflagen, die in § 10 der Corona-Verordnung erläutert sind. Dazu zählen die Hygieneanforderung aus § 4, die Erstellung eines schriftlichen Hygienekonzepts gemäß § 5, die Datenerhebung gemäß § 6, das in § 7 beschriebene Zutritts- und Teilnahmeverbot und die Arbeitsschutzanforderungen aus § 8.

Grundsätzliches:

Bitte beachten Sie: Wenn die Situation vor Ort es erfordert, können die Kommunen regional auch schärfere Maßnahmen verhängen. Die angeordneten Maßnahmen dürfen aber nicht unter denen der Corona-Verordnung der Landesregierung liegen. Informationen zur Lage bei Ihnen vor Ort finden Sie bei den jeweiligen Kommunen.


Nach wie vor gilt m.E. die Devise: VIELES geht, nicht ALLES muss. Seien Sie besonnen in allem, was Sie in und mit ihren Vereinen tun. Letztendlich muss stets der Einzelne entscheiden, was er für tragbar und möglich hält und was nicht.

Zu guter Letzt noch ein Hinweis für alle Gesangvereine, die nach größeren Räumlichkeiten zum Proben suchen. Bei Nachfragen zu Möglichkeiten in Turn- und Festhallen unterzukommen, ist immer wieder das Argument zu hören, die Hallen seien "sportlich" belegt und ausgelastet. Ich persönlich bin der Meinung, in Coronazeiten können wir Gesangvereine aufgrund der strengen Reglementierungen schon auf mehr Unterstützung pochen. Dann muss eben auch mal der Sportverein etwas von seinen Übungszeiten abzwacken, damit wir mit den Chorproben auch in die Hallen kommen. Stets wird gelobt wie wichtig wir für das örtliche Gemeinwesen seien. Dann muss jetzt auch was zurückkommen. Deshalb mein Rat: Seien Sie hartnäckig in ihren Bemühungen bei genügend Flexibilität, was Übungszeit und Übungstag betrifft.

So viel zu den neuen Entwicklungen. Bleiben Sie informiert. Der Schwäbische Chorverband ist stets bemüht, Sie auf dem Laufenden zu halten. Auch wir vom EJC tun was wir können.
https://www.s-chorverband.de/2020/03/informationen-zum-corona-virus/


Bleiben Sie gesund  


Freundliche Grüße
  Rainer Grundler

 


Neue Corona-Verordnung / Normales Proben wieder möglich  (Stand 26.06.2020)

Ab kommenden Mittwoch, 01.07.2020 tritt die neue Corona-Verordnung in Kraft. 

CoronaNews M


https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/

Die neuen Corona-VO ist nun wesentlich kompakter und regelt vieles ohne weitere Sonderverordnungen. So entfällt die Corona-VO Veranstaltungen. In der Öffentlichkeit sind nunmehr Ansammlungen bis zu 20 Personen möglich.

Wichtig für uns sind insbesondere Abschnitt 3 (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenerhebung) und Abschnitt 4 (Ansammlungen, Veranstaltungen).

Nehmen Sie sich die Zeit und studieren Sie die obige Webseite aufmerksam.

Auf der SCV Webseite  https://www.s-chorverband.de/2020/03/informationen-zum-corona-virus/ findet sich nunmehr der entscheidende Hinweis:

¦¦Allgemeine Proben sind ab 01.07. auch ohne Veranstaltunsgbezug möglich. Sie gelten regulär wie Zusammenkünfte.
¦¦Hygienevorschriften sind einzuhalten. Die Abstandsregelung von mind. 1,5 m gilt weiterhin.

(Noch) Unklar: Mit wie vielen Personen? Auf Nachfrage erklärt Johannes Pfeffer (SCV), dass er die Probe als Veranstaltung sieht. Sie sei geplant und damit für 99 Personen offen.
Das Landratsamt Heidenheim hingegen rät, vorerst für 20 Personen (wie bei Ansammlungen) unsere Übungsräume zu öffnen, um auf der "sicheren Seite" zu sein. Räumt jedoch gleichzeitig ein, dass man § 10 (6) (Definition Veranstaltung nach neuer CoronaVO) durchaus auch als Veranstaltung sehen könnte.
Mein Rat: Bis zur allgemeinen Klärung holen Sie sich Auskunft bei ihrer Gemeindeverwaltung ein, bevor Sie mit dem Proben "loslegen".

Seien Sie sich jedoch immer ihrer Verantwortung gegenüber den Mitgliedern bewusst. Trotz großer Abstände, Einhaltung von regelmäßigem Lüften etc. ist b¦eim Singen nach wie vor von einem erhöhten Risiko für eine Infizierung auszugehen. Meine Bitte: Nichts übertreiben.
Und beachten Sie die Mustervorlage: Hygienekonzept für Chöre des SCV.


Für Veranstaltungen gelten nunmehr erweiterte Teilnehmer- (Besucher-) Zahlen. Bis 31. Juli gilt als Obergrenze 100, unter bestimmten Voraussetzungen sogar 250 (feste Sitzplätze, festgelegtes Programm) und von 1. August bis 31. Oktober sogar 500.
Dies hört sich zunächst sehr vielversprechend an, doch erfahren diese Zahlen für unsere Zwecke durch die nach wie vor gültigen Abstands- und Hygieneregelungen meist starke Einschränkungen. Was unter Veranstaltung zu verstehen ist, wird unter § 10 (6) definiert und deckt m.E. die ganze Bandbreite unserer Aktivitäten ab.
Für Veranstaltungen ist ein Hygienekonzept zu erstellen (nur auf Verlangen vorzuzeigen) (siehe hierzu Mustervorlage: Hygienekonzept für Chöre des SCV), Daten von Mitwirkenden, Beschäftigten und Besuchern sind zu erfasssen und vier Wochen aufzubewahren.

Damit kommt nun wenigstens ein kleinwenig Normalität in unser Vereinsleben, immer noch unter Einschränkungen, doch immerhin.

 


 

CoronaNews

Sachstand zu Probenbetrieb und Mitgliederversammlungen in Corona-Zeiten (11.06.2020)

Nachdem in den letzten Tagen durch die unterschiedlichsten Verordnungen und Interpretationen doch Ungewissheiten bzgl. einer möglichen Probenarbeit der Gesangvereine entstanden sind, möchte ich Ihnen heute den meines Wissens nach aktuellen Sachstand weitergeben. Des Weiteren auch einige Anmerkungen zu Mitgliederversammlungen.

A. Probenbetrieb

Nach der "CoronaVO Veranstaltungen" https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-veranstaltungen/ sind öffentlich zugängliche Kulturveranstaltungen wie Konzerte – auch der Breitenkultur – (siehe § 1 (1) und (2)) seit dem 01.06. möglich und auch die Proben zur Vorbereitung hierfür. Die "CoronaVO Veranstaltungen" tritt am 31.08.2020 außer Kraft.

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erläutert dies in den FAQ unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/kunst-kultur/kultursparten/unterstuetzung-kulturbetriebe-coronavirus/FAQ-%C3%96ffnungen-Kunst-und-Kultur/

Daraus geht hervor, dass Proben grundsätzlich nur zur Vorbereitung einer Veranstaltung (bis 99 Veranstaltungsbesucher) – für uns also Konzerte – möglich sind. Hierbei tangieren die sonst geltenden Personenbeschränkungungen die Aktivenzahl nicht. Es kann also mit so vielen Sänger*innen geprobt werden wie entsprechend dem Hygienekonzept im Raum zulässig sind.

Nach einer aktuellen Mitteilung (10.06.2020) des Gemeindetages (Lagezentrum Corona) an die Oberbürgermeister*innen und Bürgermeister*innen beinhaltet die "CoronaVO Veranstaltungen" zunächst keine Einschränkungen für die Nutzung von Räumlichkeiten. Der Probenbetrieb kann unter Einhaltung der sonstigen geltenden Rechtsvorschriften in allen zuvor genutzten Räumlichkeiten stattfinden – so die entsprechenden Auflagen eingehalten werden können (auch im Freien). Ein entsprechendes Hygienekonzept gemäß § 2 Abs. 13 CoronaVO Veranstaltungen ist auf Verlangen vorzulegen. Auf das Muster-Hygienekonzept des SCV darf ich verweisen.

Dies alles gilt jedoch nur für ein anberaumtes Konzert. Nach Einschätzung des SCV werden wohl nur "zeitnahe" Veranstaltungen anerkannt.  Was zeitnah nun bedeutet ist allerdings noch nicht geregelt. Deshalb ist konkretes Nachfragen sowie Absprachen mit Gemeinden bzw. Landratsämtern und dem SCV in Bezug auf die Probenarbeit für ein Konzert anzuraten.

WICHTIG: Ein normaler, regelmäßiger Probenbetrieb ist auch nach Aussage des SCV weiterhin ausgeschlossen. Also keine Proben um des reinen Probens willen oder der lange vermissten Geselligkeit mit Gesang sind für Vereine nicht zulässig. Auch nicht in Kleingruppen.


B. Mitgliederversammlung

Einige unserer Mitgliedsvereine konnten aufgrund der Corona-Beschränkungen ihre Jahres-Mitgliederversammlungen nicht wunschgemäß abhalten und wurden zu Verschiebungen gezwungen.

Auch hier bietet die o.g. "CoronaVO-Veranstaltungen" nun den gesetzlichen Rahmen, um jetzt Mitgliederversammlungen mit weniger als 100 Personen durchzuführen. Auch dabei sind die Abstands- und Hygienevorschriften anzuwenden (1,5 m in jede Richtung, feste Sitzplätze). Auf die Einhaltung der "Allgemeinen Regelungen" in § 2 und § 3 der "CoronaVO Veranstaltungen" ist zu achten.

Da in aller Regel ihre Vereinsräume von der Größe her nicht ausreichen dürften und sie deshalb auf größere Säle in ihren Gemeinden oder auf Räumlichkeiten in Gaststätten ausweichen, sind selbsverständlich auch dort die gültigen Corona-Regelungen zu beachten. Konkrete Absprachen im Vorfeld sind unumgänglich.

Bezüglich Mitgliederversammlungen darf ich auf den ausführlichen Artikel von Rechtsanwalt Christian Heieck in der SINGEN-Zeitschrift Mai 2020, Seite 18–20 hinweisen. Ja, ich möchte Ihnen diesen ausdrücklich zur Pflichtlektüre machen. Christian Heieck bemerkt abschließend sinngemäß, dass eine Mitgliederversammlung auch solange verschoben werden kann, bis die Hindernisse, die eine bisherige Durchführung der Versammlung unmöglich machten, wegfallen. Dies als Hinweis für alle, die sich für eine "virtuelle" Mitgliederversammlung ebenso wenig erwärmen können wie für die nun mögliche unter Corona-Bedingungen. Außer es würden gewichtige Gründe dagegen sprechen (z.B. kein BGB-Vorstand mehr vorhanden, von Finanzamt oder Registergericht geforderte Satzungsänderungen). Dann wäre eine Mitgliederversammlung unumgänglich.


Nun hoffe ich, dass ich zur Klärung der Sachlage beitragen konnte. Wir werden uns auch weiterhin bemühen, Ihnen die notwendigen Informationen für Ihre Vereinsarbeit in der zugegebenermaßen schwierigen Coronazeit zu geben. Die sich schnell ändernden Regelungen stellen auch uns vor oft schwierige Situationen.

Deshalb: Bleiben Sie informiert. Machen Sie den SCV-Newsticker zu ihrer täglichen Lektüre. Nutzen Sie die SINGEN-Zeitschrift.
Und vor allem, bleiben Sie mit uns in Kontakt. Ihre Fragen und Anregungen bringen uns weiter.   

Rainer Grundler

Liebe Vereinsvorsitzenden,

das Coronavirus hat unser gesellschaftliches und wirtschaftliches Leben im "Würgegriff". Auch mit weitreichenden Einschränkungen für unsere Gesangvereine.

So sind mit der "Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung)" vom 17.03.2020 nach §3 (1) - (3) (siehe beigefügte pdf-Datei) Zusammenkünfte und sonstige Versammlungen und Veranstaltungen unter-sagt. Dies gilt zunächst bis zum 19.04.2020. Damit sind bis auf Weiteres Konzerte jeglicher Art und der Probenbetrieb ausgesetzt. Allerdings beläuft sich die Gültigkeit der Verordnung bis 15.06. 2020, also u.U. über den 19.04.2020 hinaus.

Der Schwäbische Chorverband informiert auf seiner Webseite ( https://www.s-chorverband.de) aus-führlich und zeitnah über alle wichtigen Punkte und Entscheidungen, welche uns als Gesangvereine betreffen. Informieren Sie sich bitte regelmäßig. Dies gehört zu Ihren Pflichten und Aufgaben als Entscheidungsträger Ihrer Vereine und handeln Sie verantwortungsvoll im Sinne Ihrer Mitglieder.

Im Anhang zu dieser Email finden Sie einen Vorabdruck aus der Verbandszeitung "SINGEN", Ausgabe April 2020. Rechtsanwalt Christian Heieck, Vizepräsident des SCV, fasst hierin rechtliche und finanzielle Aspekte zusammen. Des Weiteren möchten wir Ihnen den Aufruf des Präsidenten Christoph Palm vom Landesmusikverband zur Kenntnis weiterleiten. Wie auch der SCV bittet er die musiktreibenden Vereine zu einem solidarischen Handeln gegenüber Chorleiterinnen und Chorleitern. Auch wenn Chorproben jetzt für Wochen, vielleicht auch Monate ausfallen, können Sie die Honorare zunächst weiterbezahlen, wenn die finanziellen Mittel dies zulassen. Uns ist sehr wohl bewusst, dass vielen Vereinen in dieser unge-wöhnlichen Zeit Einnahmen aus Konzerten, Festen und dgl. wegbrechen. Suchen Sie das Gespräch mit Ihren Chorleiterinnen und Chorleitern, finden Sie gemeinsam einen vertretbaren Weg. Die musikalische Familie sollte in dieser Zeit zusammenhalten und sich gegenseitig unterstützen.

Wir wünschen Ihnen für die kommenden Wochen alles Gute. Bleiben Sie und Ihre Mitglieder gesund, besonnen und hoffnungsvoll. Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

Es grüßt Sie im Namen des Beirates

Rainer Grundler

(Verbandsvorsitzender)

 

Weitere Infos als PDF zum Download:

>>Verordnung der Landesregierung

>>SINGEN 04/2020: Beitrag Christian Heieck

>>Landesmusikverband BW: Beitrag Christoph Palm

 

 

Ordentlicher Chorverbandstag

SCV

Pressemitteilung

 

Schwäbischen Chorverband nach Mitgliederversammlungen gut für die Zukunft aufgestellt

Am 4. Oktober 2020 trafen sich in der Bundesakademie für musikalische Jugendbildung in Trossingen die Delegierten des Schwäbischen Chorverbandes und seiner Chorjugend, um auf den Mitgliederversammlungen die Weichen für die Zukunft des Verbandes zu stellen. Am Vormittag von 11:00 bis 13:00 Uhr tagte der Chorjugendtag, ab 13:45 Uhr folgte der Chorverbandstag. Insgesamt waren an diesem Tag mehr als 250 Delegierte beteiligt – im Saal vor Ort, aber auch zu Hause am Rechner.

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