CORONA-UPDATE 23.10.2020 

Seit einer Woche haben wir nun in Baden-Württemberg die Pandemiestufe 3 mit der neuen Corona-VO vom 19.10.2020

CoronaNews M

Was bedeutet dies nun für die Arbeit mit unseren Chören?

Am 22.10.2020 hat mir das Landratsamt Heidenheim in Abstimmung mit dem Landratsamt Ostalbkreis folgendes mitgeteilt:

Beide Justiziarinnen gehen davon aus, dass derzeit Proben mit bis zu 100 Personen stattfinden können, wenn diese jeweils radial 2 Meter Abstand voneinander einhalten können.

Nähere Hygieneregelungen finden Sie hier: https://www.mh-freiburg.de/hochschule/covid-19-corona/risikoeinschaetzung

Damit hat sich an der Durchführung von Chorproben grundsätzlich nichts geändert.

In den Erläuterungen zur neuen Corona-VO finden sich u.a. folgende Ergänzungen:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fr/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

(Geben Sie bei "Fragen zu Corona" den Begriff "Chorproben" ein)

Probenbetrieb

Eine Probe ist als eine Veranstaltung entsprechend § 10 Corona-Verordnung zu sehen und kann stattfinden – auch im Bereich der Breitenkultur und in Innenräumen. Um eine Probe tatsächlich durchführen zu können, muss von den Verantwortlichen allerdings grundsätzlich Folgendes gewährleistet werden:

  • die Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung,
  • die Erstellung eines individuellen, schriftlichen Hygienekonzepts für die Probe (§ 5 CoronaVO),
  • die Verarbeitung der Kontaktdaten sämtlicher Mitwirkender und Anwesender (§ 6 CoronaVO),
  • ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die Ansteckungssymptome aufweisen oder in den letzten 14 Tagen Kontakt mit Corona-infizierten Menschen hatten (§ 7 CoronaVO),
  • die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften nach § 8 der Corona-Verordnung.

Veranstaltungen

Weiterhin erlaubt sind jedoch nicht private Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen, zu denen beispielsweise Vereinssitzungen, Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen von Vereinen gehören.

Bei diesen Veranstaltungen gelten die Hygieneauflagen, die in § 10 der Corona-Verordnung erläutert sind. Dazu zählen die Hygieneanforderung aus § 4, die Erstellung eines schriftlichen Hygienekonzepts gemäß § 5, die Datenerhebung gemäß § 6, das in § 7 beschriebene Zutritts- und Teilnahmeverbot und die Arbeitsschutzanforderungen aus § 8.

Grundsätzliches:

Bitte beachten Sie: Wenn die Situation vor Ort es erfordert, können die Kommunen regional auch schärfere Maßnahmen verhängen. Die angeordneten Maßnahmen dürfen aber nicht unter denen der Corona-Verordnung der Landesregierung liegen. Informationen zur Lage bei Ihnen vor Ort finden Sie bei den jeweiligen Kommunen.


Nach wie vor gilt m.E. die Devise: VIELES geht, nicht ALLES muss. Seien Sie besonnen in allem, was Sie in und mit ihren Vereinen tun. Letztendlich muss stets der Einzelne entscheiden, was er für tragbar und möglich hält und was nicht.

Zu guter Letzt noch ein Hinweis für alle Gesangvereine, die nach größeren Räumlichkeiten zum Proben suchen. Bei Nachfragen zu Möglichkeiten in Turn- und Festhallen unterzukommen, ist immer wieder das Argument zu hören, die Hallen seien "sportlich" belegt und ausgelastet. Ich persönlich bin der Meinung, in Coronazeiten können wir Gesangvereine aufgrund der strengen Reglementierungen schon auf mehr Unterstützung pochen. Dann muss eben auch mal der Sportverein etwas von seinen Übungszeiten abzwacken, damit wir mit den Chorproben auch in die Hallen kommen. Stets wird gelobt wie wichtig wir für das örtliche Gemeinwesen seien. Dann muss jetzt auch was zurückkommen. Deshalb mein Rat: Seien Sie hartnäckig in ihren Bemühungen bei genügend Flexibilität, was Übungszeit und Übungstag betrifft.

So viel zu den neuen Entwicklungen. Bleiben Sie informiert. Der Schwäbische Chorverband ist stets bemüht, Sie auf dem Laufenden zu halten. Auch wir vom EJC tun was wir können.
https://www.s-chorverband.de/2020/03/informationen-zum-corona-virus/


Bleiben Sie gesund  


Freundliche Grüße
  Rainer Grundler