Eugen-Jaekle-Chorverband e.V.
-Jugendordnung-


§ 1 Name
1. Die Chorjugend ist die Jugendorganisation des Eugen-Jaekle-Chorverband e.V. (im Folgenden EJC).
Sie ist die Gemeinschaft der Kinder- und Jugendchöre innerhalb des EJC.
2. Die Chorjugend bekennt sich zu den Zielen des EJC und erfüllt die damit verbundenen Aufgaben.


§ 2 Grundsätze
1. Die Chorjugend tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
2. Sie ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
3. Die Chorjugend führt und verwaltet sich selbstständig.
4. Sie entscheidet eigenverantwortlich über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
5. Die Chorjugend ist eine nicht rechtskräftige Vereinigung innerhalb des EJC.


§ 3 Mitgliedschaft
Der Chorjugend gehören an
• die Sänger und Sängerinnen der Kinder- und Jugendchöre im EJC. Dabei gehören den Kinderchören Sänger und Sängerinnen bis zum 14. Lebensjahr an, den Jugendchören Sänger und Sängerinnen von 14 Jahren bis 27 Jahren.
• die Jugendvertreter/innen und Jugendleiter/innen der Kinder- und Jugendchöre des EJC.
• die Chorleiter/innen der Kinder- und Jugendchöre des EJC.


§ 4 Aufgaben und Zweck
Zu den Aufgaben gehören
• die Pflege und Förderung des Chorwesens durch jugendpflegerische Arbeit.
• die Weiterentwicklung der Jugendarbeit durch praktische Chorarbeit sowie Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
• die Persönlichkeitsbildung der Kinder und Jugendlichen durch Förderung des sozialen Verhaltens.
• die Stärkung der Zusammenarbeit im EJC durch Veranstaltung von Chortreffen und anderen geeigneten Maßnahmen.


§ 5 Organe
Organe der Chorjugend sind
1. Chorjugendtag (Mitgliederversammlung)
2. Chorjugend-Vorstand


§ 6 Chorjugendtag (Mitgliederversammlung)
1. Der ordentliche Chorjugendtag findet einmal jährlich statt. In den Jahren, in denen der Verbandstag stattfindet, am Vormittag des gleichen Tages.


2. Die Einberufung des Chorjugendtages durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgt spätestens 3 Wochen vor dem Termin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Dies geschieht durch Veröffentlichung in den Verbandsmitteilungen (EJCM) und per E-Mail.


3. Ein außerordentlicher Chorjugendtag ist einzuberufen, wenn dies vom Chorjugend-Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen wurde oder von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine schriftlich beantragt wird.


4. Der Chorjugendtag hat folgende Aufgaben:
• Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Kassenberichtes
• Entlastung des Chorjugend-Vorstandes
• Wahl des Chorjugend-Vorstandes
• Wahl eines Rechnungsprüfers
• Änderung der Jugendordnung
• Bestimmung von Ort und Zeitpunkt des nächsten Chorjugendtages

5. Der Chorjugendtag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss
von mindestens einem Drittel der anwesenden Delegierten mitgetragen werden.
Stimmberechtigte Mitglieder sind die Delegierten der Chöre
bis zu 15 Chormitglieder mit 2 Stimmen
bis zu 30 Chormitglieder mit 3 Stimmen
ab 31 Chormitgliedern mit 4 Stimmen
Maßgeblich ist die Zahl der dem EJC für das vorhergehende Jahr gemeldeten Mitglieder. Ein Delegierter kann das Stimmrecht für alle Delegierten des Chores ausüben. Die Delegierten sind von den Chormitgliedern zu wählen.


6. Anträge der Mitglieder müssen mindesten eine Woche vor dem Chorjugendtag schriftlich und mit Begründung beim Vorsitzenden der Chorjugend eingegangen sein.


7. Änderungen der Chorjugendordnung bedürfen der Zustimmung des Chorverbandstages (siehe Satzung § 6 Abs. 4)


§ 7 Chorjugend-Vorstand
1. Der Chorjugend-Vorstand setzt sich zusammen aus


• dem Vorsitzenden
• bis zu zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
• dem Finanzvorsitzenden des EJC 
• dem stellv. Finanzvorsitzenden des EJC
• dem Schriftführer des EJC
• bis zu 4 Vertretern (Beiräte) aus den Mitgliedsvereinen
• dem Chorjugend-Verbandschorleiter
• Geschäftsführer des EJC (beratende Funktion ohne Stimmrecht)


2. Der Vorsitzende und Chorjugend-Verbandschorleiter haben im EJCVerbandsbeirat Stimmrecht.


3. Wählbar ist, wer einem Mitgliedsverein des EJC angehört. Die Vertreter der Mitgliedsvereine (Beiräte) müssen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 14 Jahre alt sein.


4. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre.


5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


§ 8 Aufgaben des Chorjugend-Vorstandes
1. Erledigung sämtlicher laufender Geschäfte im Bereich der Chorjugend
2. Einberufung des Chorjugendtages und dessen Durchführung
3. Gewährung von Zuschüssen an die Kinder- und Jugendchöre im Rahmen der für den EJC geltenden Bestimmungen
4. Öffentlichkeitsarbeit
5. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht dem Chorjugendtag vorbehalten sind
6. Durchführung der Beschlüsse des Chorjugendtages
7. Beratung und Verabschiedung des Jahreshaushaltsplanes


§ 9 Kassenwesen
1. Die getrennte Kassen- und Buchführung erfolgt durch den Finanzvorsitzenden des EJC.
2. Die Finanzmittel der Chorjugend ergeben sich aus Unterstützungsbeiträgen des EJC sowie Zuwendungen Dritter. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Chorjugend in eigener Zuständigkeit.
3. Der Rechnungsprüfer wird vom Chorjugendtag auf 2 Jahre gewählt.
4. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen Rechnungsprüfer des EJC gemeinsam mit dem Rechnungsprüfer der Chorjugend. Bei Verhinderung vertritt der zweite Rechnungsprüfer des EJC.

§ 10 Niederschriften
1. Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes und den Chorjugendtag sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Protokollführer und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.


§ 11 Vertretung
1. Die Chorjugend wird durch den Vorsitzenden oder seine(n) Stellvertreter vertreten. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis kann eine Vertretung nur im Fall der Verhinderung erfolgen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so erfolgt die Vertretung durch den Schriftführer. Sind beide verhindert, erfolgt die Vertretung durch den Verbandsvorsitzenden.


§ 12 Auflösung
1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Chorjugend müssen auf einem ordnungsgemäß einberufenen Chorjugendtag zwei Drittel der Mitgliedsvereine anwesend sein. Davon müssen drei Viertel der Stimmberechtigten der Auflösung zustimmen.


§ 13 Gleichstellungsklausel
1. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.


§ 14 Schlussbestimmungen
1. Die Jugendordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Chorverbandstag.


§ 15 Inkrafttreten
1. Diese Jugendordnung wurde am Chorjugendtag des EJC am 13. März 2016 in Westhausen beschlossen und durch den Chorverbandstag des EJC am 13. März 2016 in Westhausen genehmigt.