Sachstand zu Probenbetrieb und Mitgliederversammlungen in Corona-Zeiten (11.06.2020)
Nachdem in den letzten Tagen durch die unterschiedlichsten Verordnungen und Interpretationen doch Ungewissheiten bzgl. einer möglichen Probenarbeit der Gesangvereine entstanden sind, möchte ich Ihnen heute den meines Wissens nach aktuellen Sachstand weitergeben. Des Weiteren auch einige Anmerkungen zu Mitgliederversammlungen.
A. Probenbetrieb
Nach der "CoronaVO Veranstaltungen" https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-veranstaltungen/ sind öffentlich zugängliche Kulturveranstaltungen wie Konzerte – auch der Breitenkultur – (siehe § 1 (1) und (2)) seit dem 01.06. möglich und auch die Proben zur Vorbereitung hierfür. Die "CoronaVO Veranstaltungen" tritt am 31.08.2020 außer Kraft.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erläutert dies in den FAQ unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/kunst-kultur/kultursparten/unterstuetzung-kulturbetriebe-coronavirus/FAQ-%C3%96ffnungen-Kunst-und-Kultur/
Dies alles gilt jedoch nur für ein anberaumtes Konzert. Nach Einschätzung des SCV werden wohl nur "zeitnahe" Veranstaltungen anerkannt. Was zeitnah nun bedeutet ist allerdings noch nicht geregelt. Deshalb ist konkretes Nachfragen sowie Absprachen mit Gemeinden bzw. Landratsämtern und dem SCV in Bezug auf die Probenarbeit für ein Konzert anzuraten.
WICHTIG: Ein normaler, regelmäßiger Probenbetrieb ist auch nach Aussage des SCV weiterhin ausgeschlossen. Also keine Proben um des reinen Probens willen oder der lange vermissten Geselligkeit mit Gesang sind für Vereine nicht zulässig. Auch nicht in Kleingruppen.
B. Mitgliederversammlung
Einige unserer Mitgliedsvereine konnten aufgrund der Corona-Beschränkungen ihre Jahres-Mitgliederversammlungen nicht wunschgemäß abhalten und wurden zu Verschiebungen gezwungen.
Auch hier bietet die o.g. "CoronaVO-Veranstaltungen" nun den gesetzlichen Rahmen, um jetzt Mitgliederversammlungen mit weniger als 100 Personen durchzuführen. Auch dabei sind die Abstands- und Hygienevorschriften anzuwenden (1,5 m in jede Richtung, feste Sitzplätze). Auf die Einhaltung der "Allgemeinen Regelungen" in § 2 und § 3 der "CoronaVO Veranstaltungen" ist zu achten.
Da in aller Regel ihre Vereinsräume von der Größe her nicht ausreichen dürften und sie deshalb auf größere Säle in ihren Gemeinden oder auf Räumlichkeiten in Gaststätten ausweichen, sind selbsverständlich auch dort die gültigen Corona-Regelungen zu beachten. Konkrete Absprachen im Vorfeld sind unumgänglich.
Bezüglich Mitgliederversammlungen darf ich auf den ausführlichen Artikel von Rechtsanwalt Christian Heieck in der SINGEN-Zeitschrift Mai 2020, Seite 18–20 hinweisen. Ja, ich möchte Ihnen diesen ausdrücklich zur Pflichtlektüre machen. Christian Heieck bemerkt abschließend sinngemäß, dass eine Mitgliederversammlung auch solange verschoben werden kann, bis die Hindernisse, die eine bisherige Durchführung der Versammlung unmöglich machten, wegfallen. Dies als Hinweis für alle, die sich für eine "virtuelle" Mitgliederversammlung ebenso wenig erwärmen können wie für die nun mögliche unter Corona-Bedingungen. Außer es würden gewichtige Gründe dagegen sprechen (z.B. kein BGB-Vorstand mehr vorhanden, von Finanzamt oder Registergericht geforderte Satzungsänderungen). Dann wäre eine Mitgliederversammlung unumgänglich.
Nun hoffe ich, dass ich zur Klärung der Sachlage beitragen konnte. Wir werden uns auch weiterhin bemühen, Ihnen die notwendigen Informationen für Ihre Vereinsarbeit in der zugegebenermaßen schwierigen Coronazeit zu geben. Die sich schnell ändernden Regelungen stellen auch uns vor oft schwierige Situationen.
Deshalb: Bleiben Sie informiert. Machen Sie den SCV-Newsticker zu ihrer täglichen Lektüre. Nutzen Sie die SINGEN-Zeitschrift.
Und vor allem, bleiben Sie mit uns in Kontakt. Ihre Fragen und Anregungen bringen uns weiter.