Was macht der Eugen-Jaekle-Chorverband?
Der Eugen-Jaekle-Chorverband ist der Zusammenschluss von 105 Chören (Stand Jan. 2023) aus der Region Ostwürttemberg. Seine Aufgabe ist es den Chorgesang zu pflegen und die Mitgliedsvereine als Dachorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Der Eugen-Jaekle-Chorverband gliedert sich in 2 Bezirke, in denen die Vereins- und Chorarbeit selbständig vorbereitet und durchgeführt wird.
Die Aufgaben:
Pflege des Chorgesangs in...
Gemischten Chören
Frauenchören
Männerchören
Jungen Chören
Jugendchören
Kinderchören
Liedergarten
Kontakte halten...
zu den Mitgliedsvereinen
zu seinen vier Bezirken
zu den Nachbargauen
zum Schwäbischen Chorverband
zum Deutschen Chorverband
zu anderen Chorverbänden
zu den Städten und Gemeinden
zum Landkreis Heidenheim
zum Ostalbkreis
Seminare für...
Chorleiter, -innen
Vizechorleiter, - innen
Führungskräfte
Vereinsverantwortliche
Jugendleiter, -innen
Organisation von...
Konzerten
Verbandschortagen
Kinder- und Jugendchortreffen
Chorwochenenden
Projekte:
Der Eugen-Jaekle-Chorverband stellt sich den Herausforderungen der Zeit. Während die traditionellen Männerchöre eher abnehmen, entstehen auch im Eugen-Jaekle-Chorverband immer mehr Gemischte Chöre, Frauenchöre, Kinder- und Jugendchöre.
Die letzteren wenden sich eher neuerem Liedgut zu und pflegen neben dem traditionellen Chorgesang auch aktuelle Chorliteratur.
In enger Zusammenarbeit mit den Verbänden Schwäbischer Chorverband und Deutscher Chorverband beteiligt sich der Eugen-Jaekle-Chorverband an neuen Formen im Chorwesen.
Der Liedergarten
Vorschulkinder treffen sich mit extra dafür ausgebildeten Erzieherinnen, um miteinander spielerisch einfach zu singen ( kein mehrstimmiges Chorsingen ). Dieses Singen und die Stimmübungen sind in ihrer Stimmlage, im Tonumfang und von der Rhythmik her kindgemäß und dieser Entwicklungsstufe besonders angepasst.
Die Chormentoren
Schülerinnen und Schüler von weiterführenden Schulen ab 16 Jahren erhalten an sechs Wochenenden eine ausführliche Einführung in spätere Tätigkeiten als Chorleiter und Verantwortlicher im Verein. Damit sollen musikpädagogische Begabungen und die Jugendarbeit gefördert, sowie die Zusammenarbeit von Schulen und Vereinen gestärkt werden.
EJC gestern und heute
Eugen Jaekle - eine ungewöhnliche Lebensgeschichte
Eugen Jaekle wurde am 16. Januar 1870 in Schwäbisch Hall geboren. Nach dem Schulbesuch studierte er Rechts- und Staatswissenschaften in München und Tübingen und lernte den Verwaltungsdienst in verschiedenen Oberämtern (heute Landratsämter) kennen. In Cannstatt fand er schließlich eine Anstellung im Polizeidienst.
Eugen Jaekle wird Oberbürgermeister von Heidenheim
Am 20. Dezember 1902 bewarb sich der damals 32 jährige um das Amt des Stadtschultheißen von Heidenheim. Über seinen Wahlkampf ist soviel überliefert:
"Seine klare und sachliche Wahlrede machte großen Eindruck."
Er gewann die Wahl und wurde am 2. Februar 1903 in sein Amt als Stadtvorstand von Heidenheim an der Brenz eingesetzt. Bemerkenswert ist: Die Wahl erfolgte auf Lebenszeit.
So konnte Eugen Jaekle sein ganzes Talent in die Kommunalpolitik einbringen und wichtige Impulse für die Entwicklung der Stadt setzen. Dieses zielstrebige Wirken blieb auch höheren Ortes nicht verborgen. Der Württembergische König honorierte 1907 Jaekles erfolgreiches Wirken mit der Verleihung des Titels "Oberbürgermeister".
Eugen Jaekle und seine großen Leistungen in und für Heidenheim
Heidenheim "verewigte" seinen, wie es hieß genialen Stadtvorstand, in dem der zentrale Platz vor dem Rathaus bereits im Jahr 1928 auf den Namen "Eugen-Jaekle-Platz" getauft wurde.
Höhepunkte seines Wirkens:
1903 Erbauung des Stadtbades
1904 Errichtung der Bergschule
1905 Verlegung des Industriegleises zur Firma Voith - Eisenbahnanschluss
1905 Ausbau der höheren Schulen wird in die Wege geleitet
1906 Grundsätze zur Niederhaltung der Bauplatzpreise wurden beschlossen, dadurch günstige Bauplätze in Heidenheim
1907 Gründung der Gemeinnützigen Baugenossenschaft
1910 Eingemeindung von Schnaitheim
1912 Bau des Konzerthauses
1919 Gründung des Hirschparks bei Schloß Hellenstein und Gründung der Reichsheimstättensiedlung (Voithsiedlung)
1928 Anschluss Giengens an das Gasnetz durch Erweiterung des Gaswerks Heidenheim
1929 Erweiterung der Gewerbeschule, Einweihung des städtischen Altenheims, Vollendung eines Teils der Wedelüberdeckung
Die Dreißiger Jahre führten zu Einbrüchen in der Wirtschaftskraft Heidenheims. Trotz zweier Besuche des Wirtschaftsministers vermochte Eugen Jaekle keine Vergünstigungen zu erreichen. So machte er sich selbst daran, durch Notstandsarbeiten die Arbeitslosigkeit zu lindern. Bei 2,5 Millionen Mark Haushaltsvolumen kletterte die Verschuldung auf 3 Millionen. Wärmestuben wurden für die eingerichtet, die nichts hatten. Der Anbruch des Dritten Reiches brachten Anzeichen der Wende.
Der Abschied
Eugen Jaekle wollte es genug sein lassen, nach dem 1933 die NSDAP "auf" dem Rathaus die Macht übernommen hatte und dem OB das Zepter nehmen wollte. Das 65-jährige Stadtoberhaupt reichte 1935 seinen Abschied ein und wurde in Abwesenheit der Partei von Landrat Dr.Fetzer, dem Industriellen Dr. Hermann Voith, dem Oberstudiendirektor Dr. Honold und dem damaligen "Vize" Gustav Müller verabschiedet. Noch einmal war Gelegenheit, die Verdienste des großen alten Mannes - wie es hieß - zu würdigen. 3000 Reichsmark Ehrengabe wurden überreicht. Jaekles Wohnungsbau- und Grundstückspolitik wurden zum Vorbild für viele andere Städte.
Vom wohlverdienten Ruhestand hatte Eugen Jaekle nicht viel. Am 6. Dezember 1936 starb er. Sämtliche Heidenheimer Gesangvereine begleiteten ihn mit ihren Fahnen auf seinem letzten Weg bis zur Stadtgrenze und verabschiedeten den großen Sänger mit einem gemeinsamen Lied. In Ulm fand die Aussegnung im Beisein hoher Repräsentanten des Deutschen Sängerbundes und der Schwäbischen und Ostwürttembergischen Sängerbewegung statt. Sein Grab befindet sich auf dem Totenbergfriedhof, wo 1969 Eugen Jaekles Lebensgefährtin ebenfalls die letzte Ruhestätte fand.
Eugen Jaekle und die Sängersache
Sängerclub Heidenheim
1902 wurde Eugen Jaekle zum Vorsitzenden des Sängerclubs Heidenheim gewählt. Unter seiner Führung erlebte der Sängerclub einen großartigen Aufschwung - zahlenmäßig und künstlerisch. Die Schar der Aktiven kletterte auf 95 Mann, ein Frauenchor wurde gegründet.
1911 legte Jaekle den Vorsitz nieder und wurde zum Ehrenvorstand ernannt.
Präsident des Schwäbischen Sängerbundes
Eugen Jaekle, der selbst aktiver Sänger war, zog sich damit nicht zurück. Eugen Jaekle war ein begabter Redner und als solcher im weiten Schwäbischen Sängerbund sehr wohl bekannt. Es blieb nicht aus, dass Eugen Jaekle gedrängt und 1919 in der Stuttgarter Liederhalle zum Präsidenten des Schwäbischen Sängerbundes gewählt wurde. Der Brenztäler hatte beim Neuanfang der Sängerbewegung nach dem Ersten Weltkrieg viel Geschick. Der Schwäbische Sängerbund wuchs von 383 Gesangvereinen mit 18.000 Sängerinnen und Sänger auf 1.000 Vereine mit 46.000 Aktiven im Jahr 1925.
Den Nazis wurde Eugen Jaekle unheimlich, schließlich verhinderte er 1933 mit wortgewaltiger Bescheidenheit die besondere Einflussnahme der NSDAP. Bei der Bundesversammlung 1934 in Biberach überließ Eugen Jaekle sein Amt dem damaligen Innenminister Dr. J. Schmidt.
Viele bedeutende Gesangvereine im SSB ernannten Eugen Jaekle zu ihrem Ehrenmitglied.
Auch nach seinem Abschied 1935 aus dem Amt des Oberbürgermeisters besuchten ihn immer wieder Gesangvereine in Heidenheim und erfreuten den Grandsegnieur des Schwäbischen Chorgesangs mit einem Ständchen.
Quelle: Festschrift 100 Jahre Eugen-Jaekle Gau 1887-1987
bearbeitet von Wolfgang Abele, 2003
Satzung
Satzung Eugen-Jaekle-Chorverband
§ 1 Name und Sitz
Der Chorverband - gegründet 1887 - führt den Namen Eugen-Jaekle-Chorverband e.V. und umfasst im Wesentlichen das Verwaltungsgebiet des ehemaligen Landkreises Aalen und des Landkreises Heidenheim.
Er ist eine Vereinigung von Gemischten Chören, Männer-, Frauen-, Jungen Chören, Themenchören, Kinder- und Jugendchören.
Er gliedert sich in 4 Bezirke.
Er hat seinen Sitz in Aalen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aalen eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Zweck
Der Eugen-Jaekle-Chorverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Kunst und Kultur durch die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirk-licht insbesondere durch die Beratung und Förderung der Mitgliedsvereine auf allen Gebieten des Chorwesens.
Der Eugen-Jaekle-Chorverband ist Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. Er wahrt die Belange der dem Chorverband angeschlossenen Verei-ne gegenüber dem Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. Er beachtet die Sat-zung des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V.
Er orientiert sich am Kulturprogramm des Deutschen Chorverbandes.
Der Eugen-Jaekle-Chorverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Chorverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bestrebungen politischer und konfessioneller Art sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Aufgenommen werden kann jede Chorvereinigung, die den in § 2 genannten Zweck verfolgt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsbeirat, der diesen dann zur Genehmigung an den Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. weiterleitet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich unter Einhaltung einer siebenmonatigen Kündigungsfrist einzu-reichen.
Der Ausschluss eines Vereines ist vom Chorverband schriftlich zu begründen. Der Verein hat eine vierwöchige Einspruchsfrist.
Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung eines Mitgliedsvereines.
Der Übertritt zu einem anderen Chorverband ist nur nach Anhörung des Ver-bandsbeirates und mit Zustimmung des Schwäbischen Chorverbands 1849.e.V. möglich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedsvereine haben das Recht, an den Chorverbandstagen teilzuneh-men, dabei Vorschläge zu machen, Anträge zu stellen und ihr Wahl- und Stimmrecht auszuüben.
Die Mitgliedsvereine haben die Pflichten, die jährlichen Bestandserhebungen gemäß den Vorgaben des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. zu erstellen und einzureichen.
Die festgelegten Beiträge sind zu entrichten.
§ 5 Organe
Die Organe des Eugen-Jaekle-Chorverbandes sind:
Chorverbandstag (Mitgliederversammlung)
Verbandsbeirat
Musikbeirat
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bis zu drei gleichberechtigten Ver-bandsvorsitzenden.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 6 Chorverbandstag (Mitgliederversammlung)
Der Chorverbandstag findet alle zwei Jahre statt, im jährlichen Wechsel mit den Bezirkstagen.
Der Chorverbandstag soll i.d.R. als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
Anstelle des Chorverbandstages nach Absatz 1a kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung (MGV) einberufen werden. Die virtuelle MGV ist gegenüber der präsenten MGV nachrangig. Der Verbandsbeirat entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einla-dung mit.
Die virtuelle MGV findet in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatro-om statt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen MGV richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die MGV.
Die Verbandsvereine sind mindestens drei Wochen vorher durch den ge-schäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tages-ordnung einzuladen. Dies geschieht durch Veröffentlichung in den Ver-bandsmitteilungen (EJC-Mitteilungen) und per E-Mail. Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor dem Chorverbandstag schriftlich mit Begründung an den geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
In der Regel können Beschlüsse nur über Tagesordnungspunkte oder rechtzeitig eingegangene Anträge gefasst werden. Der Chorverbandstag ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu leiten.
Der Chorverbandstag hat folgende Aufgaben:
Entlastung des Verbandsvorstandes
Festlegung des Verbandsbeitrages
Wahl des Verbandsbeirates
Bestimmung des Ortes des nächsten Chorverbandstages
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Auflösung des Eugen-Jaekle-Chorverbandes
Ausschluss von Mitgliedsvereinen
Genehmigung der Chorverbandsjugendordnung
Der Chorverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-glieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen sind mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu be-schließen.
Wahlen sind geheim oder offen; letztere sofern sich aus der Versammlung kein Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss von einem Drittel der anwe-senden Delegierten getragen werden. Dies gilt für jeden einzelnen Wahlgang gesondert. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
Ergibt sich hierbei erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Stimm-enthaltungen werden nicht mitgezählt. Außerordentliche Chorverbandstage sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Verbandsvereine dies unter Angabe von Gründen verlangt oder der Verbandsbeirat dies beschließt.Die Mitgliedsvereine haben bei bis zu 30 aktiven Mitgliedern eine Stimme. Bis zu 60 Aktiven zwei Stimmen und ab 61 aktiven und mehr Mitgliedern drei Stimmen. Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt. Es ist zulässig, alle Stimmen des Vereins auf einen Delegierten zu übertragen. Maßgebend für die Stimmanteile ist die in der letzten Bestandserhebung gemeldete Zahl der aktiven Mitglieder ab 14 Jahren (Jugendliche in Erwachsenenchören, Erwachsene).
Die Mitglieder des Verbandsbeirates haben am Chorverbandstag Stimmrecht.
§ 7 Verbandsbeirat
Der Verbandsbeirat besteht aus:
geschäftsführendem Vorstand
bis zu drei gleichberechtigten Verbandsvorsitzenden
Finanzvorsitzender
Stellv. Finanzvorsitzender
Vorsitzender Chorjugend
erweiterter Beirat
Verbandschorleiter
Bis zu zwei Bezirksvertreter je Bezirk
Stellv. Vorsitzender der Chorjugend
Der Verbandsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ver-bandsbeiratsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehr-heit gefasst. Jedes Verbandsbeiratsmitglied hat eine Stimme.
Die bis zu drei gleichberechtigten Verbandsvorsitzenden und die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden vom Chorverbandstag auf die Dauer von vier Jahren gewählt – mit Ausnahme des Verbandschorleiters; dieser wird durch den Verbandsbeirat bestellt. Scheidet ein Mitglied während einer Wahlperiode aus dem Verbandsbeirat aus, so kann durch Beschluss des Ver-bandsbeirates eine geeignete Person aus dem Beirat bis zum nächsten Chor-verbandstag beauftragt werden.
Der Verbandsbeirat entscheidet über laufende Angelegenheiten des Chorver-bandes. Der Verbandsbeirat ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht ausschließlich der Beschlussfassung des Chorverbandstages vorbehalten sind.
Der Geschäftsführer wird durch den Verbandsbeirat bestellt. Er hat beratende Funktion ohne Stimmrecht.
Der Verbandsbeirat kann einzelne Aufgabenbereiche, wie z.B. das Frauenrefe-rat, Männerreferat, EDV-Referat, Internet-Referat, Presse- und Öffentlichkeits-arbeit etc. besetzen. Falls es sich bei den eingesetzten Personen nicht um ge-wählte Beiräte handelt, so üben diese das jeweilige Arbeitsreferat ohne Stimmrecht aus.
Der Verbandsbeirat arbeitet im Rahmen von Geschäfts- und Vereinsordnung. Diese sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Sofern die Satzung nichts an-deres vorsieht, fallen die Geschäfts- und Vereinsordnungen in den Zuständig-keitsbereich des Verbandsbeirates.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Diese Aufwandsentschädigung ist in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale möglich. Der Verbandsbeirat entscheidet darüber.
§ 8 Musikbeirat
Der Verbandschorleiter sowie bis zu vier Bezirkschorleiter (einer je Bezirk) haben die Aufgabe, den Chorverband in allen musikalischen Fragen zu be-raten und chorische Veranstaltungen, Seminare und Fortbildungen in musi-kalischer Hinsicht zu initiieren und vorzubereiten.
Projektbezogen können weitere Chorleiter des Chorverbandes hinzugezo-gen werden.Die Bezirkschorleiter werden auf Vorschlag des Verbandschorleiters durch den Verbandsbeirat bestellt.
Der Verbandschorleiter hat Stimmrecht im Verbandsbeirat.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden vom Chorverbandstag auf vier Jahre gewählt.
Sie haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen jährlich mindestens eine Prüfung durchführen und dem Chorverbandstag Be-richt erstatten.
Das Ergebnis von beiden Jahren ist dem Chorverbandstag mitzuteilen.
In Jahren, in welchen kein Chorverbandstag stattfindet, ist der geschäftsfüh-rende Vorstand zu informieren.
§ 10 Chorjugend
Die Chorjugend im Eugen-Jaekle-Chorverband ist die Gemeinschaft der Kin-der- und Jugendchöre innerhalb des Eugen-Jaekle-Chorverbandes.
Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend im Eugen-Jaekle-Chorverband sind in der Jugendordnung festgelegt.
Die Chorjugend ist verantwortlich für die jugendpflegerische Arbeit im Eu-gen-Jaekle-Chorverband.
§ 11 Ehrungen
Der Eugen-Jaekle-Chorverband ehrt Sängerinnen und Sänger sowie Personen im Ehrenamt oder solche, die sich um den Eugen-Jaekle-Chorverband oder das Chorwesen besonders verdient gemacht haben.
Näheres regeln die Chorverbands-Ehrungsrichtlinien, die der Verbandsbeirat festlegt.
Für die Ernennung der Ehrenmitglieder ist der Chorverbandsbeirat zuständig.
§ 12 Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens
Mittel des Eugen-Jaekle-Chorverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwe-cke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Chorverbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Auflösung
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Eugen-Jaekle-Chorverbandes müssen auf einem ordnungsgemäß einberufenen Chorverbandstag zwei Drit-tel aller Verbandsvereine anwesend sein. Davon müssen drei Viertel für die Auflösung stimmen.
Ist die erforderliche Vertretung bei diesem Chorverbandstag nicht gegeben, ist ein zweiter Chorverbandstag einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Verbandsvereine die Auflösung mit drei Viertel- Mehr-heit beschließen kann.
Bei Auflösung des Eugen-Jaekle-Chorverbandes oder Wegfall steuerbegüns-tigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Schwäbischen Chor-verband 1849 e.V. in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für ge-meinnützige Zwecke im ehemaligen Gebiet des Eugen-Jaekle-Chorverbandes zu verwenden hat.
§ 14 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.
Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde auf die geschlechtsneutrale Schreibweise verzichtet. Stellvertretend für alle Geschlechter wird jeweils nur die kürzere, männliche Schreibweise verwendet. Die Bezeichnungen „Mit-glied“, „Vorsitzender“, „Bezirksvertreter“ o.ä. sind deshalb als geschlechts-neutral anzusehen.
§ 15 Datenschutz
Die Umsetzung der bezüglich Datenschutz rechtlich notwendigen Maßnahmen für den Chorverband sind entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung EU (25.05.2018) und dem Bundesdatenschutzgesetz 2018 in einer Datenschutz-Verordnung im Sinne von § 7 (7) zusammenfassend dargestellt.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzungsneufassung wurde beim Chorverbandstag am 10. März 2013 in Heidenheim beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen in Kraft.
Die Satzungsänderungen bezüglich § 2, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 7 und § 13 Abs. 3 wurden beim Chorverbandstag am 13. März 2016 in Westhausen beschlossen und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amts-gericht Ulm (Registergericht) in Kraft.
Die Satzungsänderung bezüglich § 7 Abs. 1 a. wurde beim Chorverbandstag am 11. März 2018 in Hermaringen beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm (Registergericht) in Kraft.
Die Satzungsänderungen bezüglich § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1a und1b, § 7 Abs. 1a und 1b, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 1 – Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 und § 16 wur-de beim virtuellen Chorverbandstag am 28. März 2021 beschlossen und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm (Registerge-richt) in Kraft.
Bezirke
Der Eugen-Jaekle-Chorverband gliedert sich in vier Bezirke, in denen die Vereins- und Chorarbeit selbständig vorbereitet
und durchgeführt wird.
Klicken Sie auf den Link um zu den Chören des Bezirks Kocher-Brenz zu gelangen.
Bezirksvorsitzende Heidenheim: Johanna Wilhelmstätter
Klicken Sie auf den Link um auf die Chöre des Bezirks Virngrund-Ries zu gelangen.
Bezirksvorsitzende Bopfingen: Thomas Weik

