ALLES KANN, NICHTS MUSS. (Stand 03. Juli 2020)

Ergänzung zur Corona-Verordnung vom 01.07.2020

CoronaNews M

Die Gesundheitsämter der Landkreise Heidenheim und Ostalbkreis raten aktuell immer noch von Chorproben ab. Dies sei jedoch nur eine Empfehlung.

Begründung: Beim Singen werden im erhöhten Maße Aerosole ausgestoßen, sodass selbst bei großem Abstand und regelmäßigen Lüften ein sehr hohes Risiko für eine Infizierung mit SARS-CoV-2 besteht, wenn eine infizierte Person bei der Gesangsprobe teilnimmt.

Die neue Corona-VO lässt Probenarbeit rechtlich zu. Die Landratsämter hierzu:

Bei Proben bis zu 20 Personen ist kein Hygienekonzept notwendig. Abstandsregelungen sind einzuhalten. Doch auch hier gibt es unterschiedliche Angaben zu den möglichen Abständen. Das Hygienekonzept-Muster des SCV gibt 2-3 Meter zu allen Personen in alle Richtungen an, zwischen Chorleiter und Chorsängern deutlich mehr. Empfehlung der Berufsgenossenschaft hier 6 m in Singrichtung und seitlich mindestens 3 m.

Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, diese Empfehlungen bzgl. Abstand anzunehmen.

Der SCV vertritt nach wie vor die Auffassung, dass Proben Veranstaltungen nach der neuen Corona-VO sind. Dies wird auch vom zuständigen Ministerium Wissenschaft und Kultur so vertreten. Zitat: "Ab 1. Juli werden nach der neuen Corona-Verordnung des Landes Aufführungen, Proben, Vereinsversammlungen und andere Veranstaltungsformate der Breitenkultur grundsätzlich zulässig sein (in der Regel bis zu 100 Teilnehmern, teilweise auch bis zu 250 Teilnehmern)."

Auch unsere Landratsämter erklären, dass man die Corona-VO dahingehend auslegen kann. Es muss dann entsprechend § 10 Abs. 6 Corona-Verordnung dargelegt werden, dass hier ein zeitlich und örtlich geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution vorliegt, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Bei einer Annahme einer Veranstaltung können Sie mit bis zu 100 Personen proben, allerdings müssen Sie in diesem Fall ein Hygienekonzept erstellen, das § 4 Corona-Verordnung genügt, Daten erheben usw. (vgl. § 10 Corona-Verordnung bzw. §§ 4, 5, 6, 7, 8 Corona-Verordnung). Bei festem Programm und festen Sitzplätzen wären auch 250 Personen möglich.

Soweit zum Sachstand nach meinen Informationen. Nun obliegt es Ihnen und den Mitverantwortlichen Ihres Vereins eigenverantwortlich, Ihren Weg im Sinne Ihrer Sänger/innen einzuschlagen.