Neue Corona-Verordnung / Normales Proben wieder möglich  (Stand 26.06.2020)

Ab kommenden Mittwoch, 01.07.2020 tritt die neue Corona-Verordnung in Kraft. 

CoronaNews M


https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/

Die neuen Corona-VO ist nun wesentlich kompakter und regelt vieles ohne weitere Sonderverordnungen. So entfällt die Corona-VO Veranstaltungen. In der Öffentlichkeit sind nunmehr Ansammlungen bis zu 20 Personen möglich.

Wichtig für uns sind insbesondere Abschnitt 3 (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenerhebung) und Abschnitt 4 (Ansammlungen, Veranstaltungen).

Nehmen Sie sich die Zeit und studieren Sie die obige Webseite aufmerksam.

Auf der SCV Webseite  https://www.s-chorverband.de/2020/03/informationen-zum-corona-virus/ findet sich nunmehr der entscheidende Hinweis:

¦¦Allgemeine Proben sind ab 01.07. auch ohne Veranstaltunsgbezug möglich. Sie gelten regulär wie Zusammenkünfte.
¦¦Hygienevorschriften sind einzuhalten. Die Abstandsregelung von mind. 1,5 m gilt weiterhin.

(Noch) Unklar: Mit wie vielen Personen? Auf Nachfrage erklärt Johannes Pfeffer (SCV), dass er die Probe als Veranstaltung sieht. Sie sei geplant und damit für 99 Personen offen.
Das Landratsamt Heidenheim hingegen rät, vorerst für 20 Personen (wie bei Ansammlungen) unsere Übungsräume zu öffnen, um auf der "sicheren Seite" zu sein. Räumt jedoch gleichzeitig ein, dass man § 10 (6) (Definition Veranstaltung nach neuer CoronaVO) durchaus auch als Veranstaltung sehen könnte.
Mein Rat: Bis zur allgemeinen Klärung holen Sie sich Auskunft bei ihrer Gemeindeverwaltung ein, bevor Sie mit dem Proben "loslegen".

Seien Sie sich jedoch immer ihrer Verantwortung gegenüber den Mitgliedern bewusst. Trotz großer Abstände, Einhaltung von regelmäßigem Lüften etc. ist b¦eim Singen nach wie vor von einem erhöhten Risiko für eine Infizierung auszugehen. Meine Bitte: Nichts übertreiben.
Und beachten Sie die Mustervorlage: Hygienekonzept für Chöre des SCV.


Für Veranstaltungen gelten nunmehr erweiterte Teilnehmer- (Besucher-) Zahlen. Bis 31. Juli gilt als Obergrenze 100, unter bestimmten Voraussetzungen sogar 250 (feste Sitzplätze, festgelegtes Programm) und von 1. August bis 31. Oktober sogar 500.
Dies hört sich zunächst sehr vielversprechend an, doch erfahren diese Zahlen für unsere Zwecke durch die nach wie vor gültigen Abstands- und Hygieneregelungen meist starke Einschränkungen. Was unter Veranstaltung zu verstehen ist, wird unter § 10 (6) definiert und deckt m.E. die ganze Bandbreite unserer Aktivitäten ab.
Für Veranstaltungen ist ein Hygienekonzept zu erstellen (nur auf Verlangen vorzuzeigen) (siehe hierzu Mustervorlage: Hygienekonzept für Chöre des SCV), Daten von Mitwirkenden, Beschäftigten und Besuchern sind zu erfasssen und vier Wochen aufzubewahren.

Damit kommt nun wenigstens ein kleinwenig Normalität in unser Vereinsleben, immer noch unter Einschränkungen, doch immerhin.